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[Dr. Christiane Weidemann 10.06.2010 – 14:07 Uhr]:
<p>Hallo,</p><p> wirklich eine interessante Frage, die aber definitiv unter "juristisch ungelöst" abgelegt werden muss. Man kann nicht 100% voraussagen, wie ein zukünftiges Gericht diese Frage beurteilen wird.</p><p>Meine Rechtsansicht hierzu ist, dass die Risiko-Lebensversicherung an bestimmte Versicherungsbedingungen geknüpft ist. Die Auszahlungsbedingung ist die amtliche Bescheinigung des klinischen Todes. Diese wird - denn das ist auch die Voraussetzung für die Kryonik - nach dem jetzigen Verständnis des klinischen Todes erstellt. Damit ist der Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen eingetreten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sozusagen "ex post" durch eine Veränderung der Definition des klinischen Todes eine Rückzahlungspflicht konstruiert werden kann. Aber wie gesagt - wie ein Gericht das beurteilen wird, weiss man erst, wenn es passiert ist.</p><p> Ich für meinen Teil hoffe, dass wir diese Rechtsfrage eines Tages beurteilen müssen. Mach ich dann auch gerne und hoffentlich persönlich. Ich sehe kein großes juristisches Risiko in diesem speziellen Punkt. </p><p>Weil jemand die Festellungsklage erwähnte: Es ist fraglich, ob ein Gericht hier ein Feststellungsinteresse als gegeben ansieht.</p><p>Sowohl als Anwältin als auch als Person halte ich diese konkrete Risiko für vernachlässigbar, 100%ig kann ich natürlich keine Auskunft geben. Wie bekannt ist dieses Thema noch nicht entschieden worden. Es ist eher sinnvoll, sich darum zu kümmern, dass das Geld auch wirklich an die Kryonikinstitute geht. Und vorzusorgen, dass die nächsten Angehörigen auch wirklich den vorläufig letzten Willen erfüllen. </p><p> Christiane Weidemann </p><p> </p>
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